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Handgepäckregelung

Zum Schutz der Fluggäste gegen die neue Gefährdung durch flüssige Sprengstoffe hat die Europäische Union neue Sicherheitsvorschriften erlassen. Die neuen Bestimmungen gelten seit dem 6.November 2006 an allen Flughäfen in der EU und in Norwegen, Island und der Schweiz. Andere Länder wie Ägypten haben sich dieser Regelung seit dem 01.03.2007 angeschlossen.

Bitte lesen Sie die neuen Sicherheitsbestimmungen für Handgepäck und beachten Sie, dass es weiterhin möglich ist Flüssigkeiten im aufzugebenden Gepäck zu verstauen und Getränke bis zu den Sicherheitskontrollen nach der Gepäckaufgabe mit sich zu führen. Die neue Regelung betrifft nur das Handgepäck.

Duty-free-Artikel, die an Flughäfen in der EU oder an Bord einer EU-Fluggesellschaft erworben wurden, dürfen in einer versiegelten Tüte mitgeführt werden sofern ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt. Die Versiegelung der Artikel wird von der Verkaufsstelle vorgenommen.

Die neue Regelung beschränkt die Menge der Flüssigkeiten, die am Bord mitgenommen werden sollte. Die Überprüfung der mit sich geführten Flüssigkeiten findet bei der letzten Sicherheitskontrolle statt, meistens nach der Passkontrolle.

Beispiele für beschränkte Flüssigkeiten:
  • Parfüm
  • Pasten (einschließlich Zahnpasta)
  • Lotionen
  • Cremes
  • Schäume
  • Öle
  • Deodorants
  • Gels
  • Sprays
  • Shampoos
  • Maskara
  • Gertränke
  • Suppen
  • Sirup
  • Alle gelatine-artigen Gegenstände wie z.B. Butter oder Kochkäse.

Darüber hinaus gelten folgenden Regelungen für alle genannten Produkte:

  • Alle Behälter der o.g. Flüssigkeiten dürfen nur bis max. 100 ml Fassungsvermögen haben und in einem transparenten, wiederverschließbaren 1-l-Beutel verpackt sein.
  • Ein Beutel pro Fluggast ist erlaubt
  • Der Beutel muss vollständig geschlossen sein
  • Medikamente und Spezialnahrung (z.B. Babynahrung), die während des Fluges an Bord benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels transportiert werden. Diese Artikel müssen ebenfalls an der Sicherheitskotrolle vorgelegt werden.


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